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Whistleblowing

"Hinweisgeberschutzgesetz"

Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch als Whistleblower-Schutzgesetz bekannt, ist eine rechtliche Regelung, die die Interessen und die Sicherheit derjenigen schützt, die ethische oder rechtliche Verstöße innerhalb des Unternehmens melden. Es wurde entwickelt, um sicherzustellen, dass diese Mitarbeitenden vor Repressalien und Benachteiligungen geschützt sind.

Geltungsbereich

  • AWO Kreisverband Stormarn e.V.
  • AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH
  • AWO Neue Wege gGmbH
  • AWO Neue Arbeit gGmbH

Beschreibung

Das Hinweisgeberschutzgesetzes ermöglicht unserem Unternehmen, Verstöße und Missstände aufzudecken, bevor sie zu schwerwiegenden Problemen werden. Dies schützt nicht nur die Interessen der Mitarbeitenden, die den Mut aufbringen, auf solche Probleme hinzuweisen, sondern stärkt auch die Integrität und Ethik unseres Unternehmens.

Unter dem Hinweisgeberschutzgesetz haben alle Mitarbeitenden das Recht, ethische oder rechtliche Verstöße zu melden, ohne Angst vor Konsequenzen haben zu müssen.

Meldungen können auf verschiedene Weisen erfolgen, sei es persönlich, schriftlich oder anonym über spezielle Meldekanäle.

Einige Beispiele für Regelverstöße sind:

  • Menschenrechtsverletzungen
  • Fälle von sexueller Belästigung, Diskriminierung und Rassismus
  • Verletzungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit
  • Diebstahls-, Untreue- und Bereicherungsdelikte von erheblichem Umfang oder Wert
  • Korruptions-, Kartellrechts- und Geldwäschedelikte
  • Rechnungslegungs- und Buchführungsverstöße mit erheblicher Auswirkung, die extern erkennbar sind
  • Regelverstöße, die wahrscheinlich dem Ruf des Unternehmens schwerwiegend schaden können
  • Verletzungen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften und/oder Nichteinhaltung von produktbezogenen Umweltvorschriften
  • strafrechtlich relevante Verletzungen des Datenschutzes

Wer kann Regelverstöße melden?

Nicht nur Mitarbeiter*innen können sich an das Hinweisgebersystem wenden, wenn sie Regelverstöße bemerken, sondern auch Außenstehende wie z. B. Kund*innen oder Geschäftspartner*innen. Feste Grundsätze sichern dabei klar geregelte Prozesse und ein faires Vorgehen – sowohl für Hinweisgeber*innen als auch für Betroffene.

An wen können Sie sich wenden:

Unser Unternehmen hat eine*n Hinweisgeberschutzbeauftragte*n ernannt, an den sich Mitarbeitende vertrauensvoll wenden können, um Missstände zu melden. Diese*r Beauftragte ist verpflichtet, die Identität der Hinweisgeber zu schützen und sicherzustellen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die gemeldeten Probleme zu untersuchen und zu beheben.

Kontakt: Sandra Eggert

E-Mail: meldestelle@awo-sh.de

Was passiert bei der internen Meldestelle nach Eingang einer Meldung?

Das Verfahren bei internen Meldungen ist in § 17 HinSchG genau geregelt. Die interne Meldestelle:

  • bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • bittet den*die Hinweisgeber*in erforderlichenfalls um weitere Informationen,
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen und
  • gibt dem*der Hinweisgeber*in innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe, soweit durch diese Rückmeldung die Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und der*die Hinweisgeber*in keine Nachteile erfährt.